Fahrerlaubnisklassen

 

Fahrerlaubnisklassen alt

1: Leistungsunbeschränkte Krafträder

1a: Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mindestens 2jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind.4000 km)

1b: Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16 - 17 jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

2: Kfz über 7,5 t Züge mit mehr als drei Achsen

3: Kfz bis 7,5 t Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse)

2,3: (je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs) + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxis, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie PKW bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen in PKW

Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h alt: 4: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3/bis 50 km/h 5: Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h

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Fahrerlaubnisklassen neu (nach FeV )(Fahrerlaubnisverordnung)

A: Leistungsunbeschränkte Krafträder Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach mindestens zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/Kg

A1: Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16 - 17 jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

C: Kfz über 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg

CE: Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger über 750 kg

B: Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger über 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3,5 t nicht überschreiten

BE: Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fallen

C1: Kfz zwischen 3,5 und 7,5 t mit Anhänger bis 750 kg

C1E: Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten.

D: Kraftomnibusse mit mehr als 8 Plätzen

D1: Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen

DE: Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg

DE1: KFZ der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden.

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Nationale Klassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen

M: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 m3/45 km/h

L: selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h

T: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h, selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h (auch mit Anhängern) bleibt unverändert; zusätzlich für PKW im Linienverkehr (§ 48 FeV)

Mofa bleibt unverändert.

Krankenfahrstühle bis 25 km/h werden Mofas gleichgestellt

Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h

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Begriffsbestimmungen

Leitsätze

Gruppe 1: (Führer der Klassen A, A1, B, BE, M, L und T)

Wer unter persistierenden (fortbestehenden) epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartig auftretenden Bewusstseinsstörungen leidet, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Gleiches gilt bei nicht-epileptischen Anfällen mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Motorik wie narkoleptischen Reaktionen, affektiven Tonusverlusten, kardiovaskulären Synkopen, psychogenen Anfällen u.ä.

Ausnahmen von der Regel sind unter anderem gerechtfertig

  • bei einfachen fokalen Anfällen, die keine Bewusstseinsstörung und keine motorische, sensorische oder kognitive (die geistigen Fähigkeiten des Denkens betreffende) Behinderung für das Führen eines Fahrzeuges zur Folge haben und bei denen nach mindestens einjähriger Verlaufsbeobachtung keine relevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik und kein Übergang zu komplex-fokalen oder generalisierten Anfällen erkennbar wurde,

  • bei ausschließlich an den Schlaf gebundenen Anfällen nach mindestens dreijähriger Beobachtungszeit.
    Ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven (Anfallsrückfälle) ist nicht anzunehmen

  • nach einem einmaligen Anfall (nach einer Beobachtungszeit von 3 - 6 Monaten),

  • wenn der Anfall an bestimmte Bedingungen geknüpft war (Gelegenheitsanfall) - wie z.B. an Schlafentzug, Alkoholkonsum oder akute Erkrankungen (Fieber, Vergiftungen, akute Erkrankungen des Gehirns oder Stoffwechselstörungen) - und der Nachweis erbracht wurde, dass jene Bedingungen nicht mehr gegeben sind. Bei Gelegenheitsanfällen im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit ist eine zusätzliche Begutachtung durch Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie oder Rechtsmedizin erforderlich.

  • wenn die neurologische Abklärung weder Hinweise auf eine ursächliche morphologische Läsion (Veränderung von Form und Struktur, z.B. von Hirngewebe) noch auf eine beginnende idiopathische (vermutlich zumindest teilweise erblich bedingte, ohne erkennbare sonstige Ursache) Epilepsie ergeben hat,

  • wenn der Betroffene ein Jahr anfallsfrei geblieben ist und kein wesentliches Risiko weiterer Anfälle besteht. Bei langjährig bestehenden, bislang therapieresistenten (ohne befriedigendes Ansprechen auf eine Behandlung) Epilepsien beträgt die erforderliche anfallsfreie Zeit 2 Jahre. Das Elektroenzephalogramm (EEG) muss dabei nicht von den für Epilepsie typischen Wellenformen frei sein. Eine massiv ausgeprägte Spike-wave-Tätigkeit (bestimmte Spitzen -u. Wellenform) im EEG, eine im Verlauf nachgewiesene Zunahme von generalisierten Spike-wave-Komplexen und fokalen Sharp waves (steile Wellenform) sowie die Persistenz (Fortbestehen) einer Verlangsamung der Grundaktivität können Indikatoren (Hinweise) für eine Rezidivneigung (Rückfallsneigung) sein.

  • nach Anfällen, die nur kurze Zeit (etwas 2 Wochen) nach Hirnoperationen oder Hirnverletzungen aufgetreten sind, nach einem anfallsfreien Intervall von einem halben Jahr.
    Gleichzeitig bestehende weitere körperliche oder psychische Krankheiten und Störungen bzw. Besonderheiten sind bei der Begutachtung mit zu berücksichtigen, ggf. durch Hinzuziehung weiterer, für die jeweilige Fragestellung zuständige Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation.

    Bei Beendigung einer antiepileptischen Therapie (Ausschleichen) mit Absetzen der Antiepileptika ist den Betroffenen für die Dauer der Reduzierung und des Absetzens des letzten Arzneimittels sowie die ersten 3 Monate danach zu raten, wegen des erhöhten Risikos eines Anfallsrezidivs (Anfallsrückfall) kein Kraftsfahrzeug zu führen. Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich (lange Anfallsfreiheit, insgesamt wenige Anfälle, Epilepsie-Syndrom mit niedrigem Rezidivrisiko (Wiederholungsririsko), erfolgreiche epilepsiechirurgische Behandlung).

    Im Falle eines Anfallsrezidivs genügt in der Regel eine Fahrunterbrechung von 6 Monaten, wenn vorher die vorgeschriebene anfallsfreie Frist eingehalten wurde.

    Bei Fahrerlaubnisinhabern oder Fahrerlaubnisbewerbern, die dauernd mit Antiepileptika behandelt werden müssen, dürfen keine Intoxikationen (Vergiftungen, z.B. durch Überdosierung eines Medikamentes) oder andere unerwünschte zentralvenöse (das zentrale Nervensystem betreffend) Nebenwirkungen erkennbar sein (siehe Kapitel 3.12 Betäubungsmittel und Arzneimittel).

    Es dürfen keine die erforderliche Leistungsfähigkeit ausschließenden hirnorganischen Veränderungen vorliegen (siehe Kapitel 3.10.2. Demenz und organische Persönlichkeitsveränderungen).

    Gruppe 2 (Führer von Fahrzeugen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).

    Die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 bleibt nach mehr als 2 epileptischen Anfällen in der Regel ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine durch ärztliche Kontrolle nachgewiesene 5-jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung. Nach einem einmaligen Anfall im Erwachsenenalter ohne Anhalt für eine beginnende Epilepsie oder eine andere hirnorganische Erkrankung ist eine anfallsfreie Zeit von 2 Jahren abzuwarten. Nach einem Gelegenheitsanfall ist bei Vermeiden der provozierenden (auslösenden) Faktoren nach 6 Monaten keine wesentliche Risikoerhöhung mehr anzunehmen.

    Bei Fahrerlaubnisinhabern beider Gruppen sind Kontrolluntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren erforderlich. Mit zunehmender Dauer der Anfallsfreiheit verlieren EEG-Befunde an Bedeutung.


    Begründung

    Wenn ein Kraftfahrer jederzeit unvorhersehbar und plötzlich in eine Bewusstseinsveränderung geraten kann und dadurch die Situationsübersicht verliert, so ist die von ihm ausgehende Gefahr bei der heutigen Verkehrsdichte so groß, dass er von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden muss. Ob eine besondere Gefahrenlage durch ein Anfallsleiden besteht, ist im Einzelfall zu klären. Mehrfach aufgetretene Bewusstseinsstörungen rechtfertigen die Annahme, dass auch künftig mit dem Eintreten unvorhergesehener gefährlicher Bewusstseinsveränderungen gerechnet werden muss.

    Es ist unerheblich, ob anfallsartig auftretende Bewusstseinsstörungen diagnostisch als epileptische Anfälle anzusehen sind oder nicht.

    Fahrerlaubnisinhaber oder Fahrerlaubnisbewerber, die unter anfallsartig auftretenden Bewusstseinsstörungen leiden, werden auch dann nicht den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht, wenn bei ihnen die Anfälle nur relativ selten, z.B. jährlich zwei- oder dreimal, auftreten. Entscheidend bleibt, dass diese Anfälle jederzeit unvorhersehbar und für den Kraftfahrer unabwendbar auftreten können. Auch Anfälle mit Prodromen (Vorboten, Vorzeichen) schließen nicht die Annahme aus, dass es beim Führen eines Kraftfahrzeuges zu gefährlichen epileptischen Reaktionen kommen kann.

    Stets sollte beachtet werden, dass das Leiden oft erst durch einen "großen Anfall" als Unfallursache bekannt wird. Die bei manchen Anfallskranken auftretenden sehr flüchtigen Bewusstseinstrübungen besonderer Art, die sogenannten Absencen und andere kleine Anfälle, dürften als Unfallursache oft unentdeckt bleiben und daher eine hohe Dunkelziffer begründen. Auch "Dämmerzustände" verschiedener Genese (Entstehung) können erst im Zusammenhang mit einem Unfall als dessen Ursache entdeckt werden.

    Ob eine besondere Gefahrenlage durch ein Anfallsleiden besteht, ist stets im Einzelfall zu klären. Jede Beurteilung muss den besonderen, hier keineswegs vollständig aufgezählten Umständen gerecht werden. Dem Betroffenen muss zugemutet werden, den günstigen Verlauf im Einzelfall zu belegen. Aus diesem Grunde kann aus ärztlicher Sicht das Kriterium einer eventuell positiven Beurteilung nicht allein die vom Erkrankten selbst behauptete Zeit der Anfallsfreiheit sein. Die Angabe muss vielmehr durch den Nachweis einer regelmäßigen ärztlichen Überwachung und - soweit möglich - durch Fremdanamnese (Schilderung der Krankheitsgeschichte durch Dritte) gesichert werden. Außerdem sind eine entsprechende Zuverlässigkeit und Selbstverantwortung eine wichtige persönliche Voraussetzung.

    Mit ausreichender Wahrscheinlichkeit lässt sich die günstige Entwicklung nur durch wiederholte, dem Einzelfall angepasste Kontrolluntersuchungen untermauern. In Zweifelsfällen können das EEG und Antiepileptika-Serumspiegelbestimmungen hinzugezogen werden, ausnahmsweise auch eine Langzeit-EEG-Untersuchung. Es ist nicht gerechtfertigt, allein aus dem EEG Konsequenzen für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu ziehen.

    Die Voraussetzung zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 erfordert wegen der damit verbundenen anfallsprovozierenden (anfallsauslösende) Belastungen strenge Beurteilungsmaßstäbe.


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Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung

Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen
Mensch und Sicherheit Heft M 115, Februar 2000   
Auszug S. 35 Kapitel 3.9.6 Anfallsleiden
Auszüge aus den Seiten 35, 36, 37

2009 ab 2.11.2009 auf Webseite der BAST www.bast.de
Zu bestellen:

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Redaktion
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