Rupprecht Thorbecke
Evangelisches Krankenhaus Bielefeld  
Rehabilitationsabt. Mara I
Maraweg 21
33617 Bielefeld

Recht und Epilepsie

Besonderer Kündigungsschutz von Schwerbehinderten nur, wenn die Anerkennung als Schwerbehinderte/r bereits erfolgt ist

Nach § 85 SGB IX ist für die Kündigung einer schwerbehinderten Person (Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50) die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.

Bis April 2004 bedeutete dies, dass Personen mit einem Schwerbehindertenausweis, Gleichgestellte aber auch Personen, die lediglich einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt hatten, deren Behinderung aber noch nicht in Form eines Bescheides festgestellt war, unter den besonderen Kündigungsschutz fielen. Bei letzteren musste im Kündigungsverfahren die Entscheidung des Versorgungsamtes abgewartet werden. Wurde ein GdB von mindestens 50 festgestellt, kam der besondere Kündigungsschutz zur Anwendung.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung u. Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (siehe Z Epileptol 17:233-234 (2004)) wurde aber in § 90 als eine Ausnahme von der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung schwerbehinderter Personen festgelegt: „… wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte“.

Damit wurde eine nicht selten von behinderten Menschen, insbesondere auch von solchen mit Epilepsie, verfolgte Strategie, eine Einstellung zu erleichtern, indem man sich als Person ohne Behinderung/chronische Krankheit präsentiert (nachgewiesen durch die Verneinung der Frage nach dem Besitz eines Schwerbehindertenausweises) und eine Kündigung abzuwehren, indem, sollte sich eine solche abzeichnen, formlos ein Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte/r gestellt wird, verunmöglicht.

D. H. Personen mit Epilepsie müssen sich letztlich entscheiden, ob sie eine Beschäftigung als Schwerbehinderter suchen und aufrechterhalten wollen oder ob sie eine Beschäftigung ohne die besonderen Schutzbestimmungen und Nachteilsausgleiche, wie sie im SGB IX definiert sind, verfolgen. Jeder dieser Wege hat Vor- und Nachteile. Letztlich sollte u. E. die Entscheidung von der Schwere der Anfälle, deren Häufigkeit und der Prognose abhängig gemacht werden.

Bielefeld Zeitschrift f. Epileptologie Heft 3, 2005