9.7.2003

Wichtige Information zur Einleitung beruflicher Rehabilitationsverfahren bei Patienten

In den vergangenen Monaten ist zu beobachten, dass von den Arbeitsämtern bei Anträgen auf berufliche Rehabilitation zwar deren Notwendigkeit anerkannt wird, wegen fehlender finanzieller Mittel aber dann Maßnahmen nicht bewilligt werden.

Es wird deshalb dringend empfohlen, sofern dies möglich ist, zu versuchen, berufliche Rehabilitationsmaßnahmen in der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers durchzuführen:

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (frühere Bezeichnung: berufliche Rehabilitation) bei den Rentenversicherungsträgern haben Personen

- die die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben,

- die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen,

- an die ohne Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist zu leisten, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist und in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) in der Kostenträgerschaft der Rentenversicherung haben aber auch Personen, bei denen sich unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Notwendigkeit beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen ergibt. Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation haben u. a. Personen, die in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 11(2a), SGB VI). Zugang zu Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben, finanziert durch den Rentenversicherungsträger, ist demnach über diesen Weg auch bei Personen möglich, die noch nicht die Wartezeit von 15 Jahren, und auch nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit 36 Beiträgen in den letzten fünf Jahren erfüllt haben. Aus dem Ergebnis der medizinischen Rehabilitation muss allerdings die Notwendigkeit beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen hervorgehen.

R. Thorbecke

Quelle: Z Epileptol 16:190-191 (2003) Steinkopff-Verlag 2003