Gesetz für eine bedarfsorientierte Grundsicherung 9.7.2003
Welche Bedeutung hat es für die soziale Eingliederung von Personen mit Epilepsie?
Welche Leistungen erhalten behinderte Menschen aus dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung (GSiG)?
Am 1.1.2003 ist das GSiG in Kraft getreten. Neben Menschen, die das 65. Lebens-jahr vollendet haben, erhalten Menschen, die das 18. Jahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind, Leistungen aus dem Gesetz.
Die Leistungen aus dem GsiG entsprechen der Hilfe zum Lebensunterhalt aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dienen also der Sicherung des Lebensunterhalts. Beim Vorliegen der Merkzeichen G oder aG nach § 2 Schwerbehinderten-ausweisverordnung wird ein Mehrbedarf von 20 % eingeräumt. Im Gegensatz zu den Leistungen nach dem BSHG bleiben Unterhaltsansprüche von Kindern ihren Eltern gegenüber aber unberücksichtigt, sofern deren Einkommen 100.000 pro Jahr nicht überschreitet.
Einkommen der erwerbsgeminderten Person, die Leistungen aus dem GsiG bean-tragt, z. B. Einkommen aus der Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen, wird in vergleichbarer Weise wie beim Bezug von Sozialhilfe angerechnet.
Andere Leistungen, z. B. Pflegegeld nach dem Pflegeversicherungsgesetz, werden nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Inwieweit bestimmte andere Leistungen, z. B. kostenfreier Erhalt der Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr beim Anspruch auf Sozialhil-fe, in vergleichbarer Weise gewährt werden, ist noch nicht entschieden. Beim Kin-dergeld, das Eltern, bei deren Kindern vor Vollendung des 27. Lebensjahres eine Behinderung eingetreten ist, wegen derer sie außerstande sind, sich selbst zu unter-halten, unbegrenzt gewährt wird, ist die Anrechnung auf die Grundsicherung davon abhängig, wie das Geld verwendet wird - für den Lebensunterhalt oder für andere Kosten, z. B. Freizeitunternehmungen, nicht erstattete Medikamente etc.
Sehr differenziert und praxisbezogen gibt zu diesen Fragen ein Merkblatt des Bun-desverbandes für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V. unter www.bvkm.de Aus-kunft.
Welche behinderten Menschen haben Anspruch?
Leistungen nach dem GsiG können auf Antrag Menschen erhalten, die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind entsprechend der Definition der gesetzlichen Rentenversiche-rungsträger (§ 43 (2) SGB VI).
Dies sind Personen, die eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung be-ziehen und Personen, die in eine Werkstatt für behinderte Menschen eingegliedert worden sind (also nicht solche, die sich im Eingangsverfahren oder im berufsbilden-den Bereich einer Werkstatt befinden).
Bei zeitlich befristeten Renten, bei denen in der Regel davon ausgegangen wird, dass u. U eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben möglich ist, und bei Men-schen im Eingangsverfahren und im berufsbildenden Bereich einer Werkstatt für be-hinderte Menschen, in dem rehabilitative Ziele im Vordergrund stehen, wird deshalb keine Grundsicherung gewährt.
Wo sind Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zu beantragen?
Leistungen nach dem GSiG werden nur auf Antrag gewährt. Die Antragsformulare erhält man beim Rentenversicherungsträger oder beim zuständigen Grundsiche-rungsträger, das ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, wo der/die Antragstel-ler/in gemeldet ist.
Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf die Eingliederung von Menschen mit Epilepsie?
Das GSiG verbessert die Möglichkeiten zur Verselbständigung von erwachsenen Menschen mit Epilepsie. Gleichzeitig kann es aber auch negative Auswirkungen auf die berufliche Eingliederung haben.
Auswirkungen auf die Verselbständigung: Von 120 konsekutiven über 20-jährigen Patienten unserer Station für präoperative Diagnostik (Durchschnittsalter 32,2 Jahre) lebten 77 selbständig und 43 noch in der Elternfamilie. Die noch in der Elternfamilie Lebenden waren viel häufiger Mitarbeiter von Werkstätten für Behinderte oder Reha-bilitanden in beruflichen Maßnahmen und wurden deutlich häufiger noch von den Eltern unterhalten oder erhielten Einkommen aus Lohnersatzleistungen (Unterschied hochsignifikant). Es ergaben sich keine Hinweise dafür, dass die Schwere der Epi-lepsie die Unterschiede erklären konnte (1). Die naheliegendste Erklärung für die Unterschiede in der Wohnsituation ist deshalb die ungünstigere berufliche und wirt-schaftliche Situation der noch in der Elternfamilien lebenden.
Nach der bis Ende 2002 geltenden Gesetzeslage wurden Eltern behinderter Kinder, deren Kinder in eine eigene Wohnung zogen, wenn die Kinder die Kosten dafür nicht aufbringen konnten, im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtungen nach dem BSHG für die entstehenden Kosten herangezogen, was in unserer Erfahrung dazu führte, dass die Kinder, die nur über ein geringes Einkommen, z. B. bei Beschäftigung in einer WfbM, oder mit unsicherer Einkommenssituation, z. B. Rehabilitanden, eher bei den Eltern wohnen blieben oder sogar wieder in das Elternhaus zurückkehrten. Wohnen außerhalb der Familie ohne größere Kostenbelastung war nur möglich bei vollstatio-närer Unterbringung in einem Heim, bei der die Eltern sich lediglich bis zum 18. Le-bensjahr in der Höhe der ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunter-halt und ab dem 18. Lebensjahr lediglich mit monatlich 26 an den Kosten beteili-gen müssten. Das GsiG ermöglicht nun auch selbständiges Wohnen unabhängig von der Familie und außerhalb vollstationärer Einrichtungen, ohne dass sich daraus Be-lastungen für die Elternfamilie ergeben, in Form der Überprüfung der Einkommens-verhältnisse durch das Sozialamt und langfristigen Unterhaltsleistungen. Eine Aus-nahme bilden Familien mit einem Einkommen von mehr als 100.000 pro Jahr, die zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden können.
Es ist zu hoffen, dass diese Möglichkeiten von jungen Erwachsenen mit Epilepsie, für die eine Heimunterbringung nicht erforderlich ist, die aber nicht unter den Bedingun-gen des allgemeinen Arbeitsmarktes, sondern nur in Werkstätten oder ähnlichen Ein-richtungen beschäftigt werden können und deshalb ihren Lebensunterhalt nicht selb-ständig verdienen können, genutzt werden.
Auswirkungen auf die berufliche Eingliederung von Menschen mit Epilepsie: Perso-nen, die ohne Beschäftigung und in unsicherer wirtschaftlicher Situation sind, bei de-nen objektiv betrachtet aber noch Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen, könnten sich eher in Richtung dauerhafte Aus-gliederung aus dem Erwerbsleben orientieren, mit dem Ziel, Leistungen der Grundsi-cherung zu erhalten. Erhält eine Person mit Epilepsie schon vor dem 40. Lebensjahr eine zeitlich befristete Rente, was gar nicht selten der Fall ist (2), dann ist diese in der Regel so niedrig, dass zusätzlich Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss, mit allen unangenehmen Folgen - erneute Abhängigkeit von der Elternfamilie etc. Diese Schwierigkeiten sind gelöst, wenn Anspruch auf Grundsicherung erworben wird, z. B. dadurch, dass man sich um eine Eingliederung in eine Werkstatt für be-hinderte Menschen bemüht. Diese Orientierung wird noch begünstigt durch sozial-rechtliche Regelungen, die einen Ausstieg aus einer Rente (auch bei zeitlicher Befris-tung) beinahe unmöglich macht. In solchen Situationen der beruflichen Unsicherheit sollte durch gezielte Beratung und Hilfestellung, z. B. zum Erlangen einer Zuver-dienstmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, mit dem Ziel einer späteren (teilweisen) Wiedereingliederung, eine Orientierung auf die Grundsicherung hin ver-mieden werden, da die Konsequenz eine dauerhafte Ausgliederung aus dem allge-meinen Arbeitsmarkt wäre.
1. Thorbecke R, Specht U. 2002. Rehabilitation bei Epilepsiepatienten. Nervenheilkunde 21: 457-62
2. Thorbecke R. 2001. Outcome of comprehensive care in relation to employment and independent living. In Comprehensive Care for People with Epilepsy, ed. M Pfäfflin, RT Fraser, R Thorbecke, U Specht, P Wolf, pp. 307-18. London: John Libbey & Company Ltd.
R. Thorbecke (Epilepsiezentrum Bielefeld)
Quelle: Z Epileptol 16:190-191 (2003) Steinkopff-Verlag 2003
