Recht und Epilepsie Zeitschrift f. Epileptologie Heft 3/2003 (22.9.2003)

Menschen mit Epilepsie ohne Führerschein
Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes und zur Ausführungen von Tätigkeiten,
die mit dem Fahren eines PKWs verbunden sind

Viele Menschen mit Epilepsie müssen, zumindestens zeitweise, so lange Fahrtauglichkeit nicht besteht (Literatur), auf das Führen eines PKWs verzichten.

Dies kann erhebliche berufliche Schwierigkeiten nach sich ziehen, dann, wenn es nicht möglich ist einen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einer zumutbaren Zeit zu erreichen, oder wenn es der anfallskranken Person nicht zumutbar ist öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Berufliche Schwierigkeiten können sich in dieser Situation auch ergeben, wenn zur beruflichen Tätigkeit die gelegentliche Benutzung eines PKW gehört, z. B. zum Besuch von Kunden, oder um zum beruflichen Einsatzort, z. B. einer Baustelle, zu fahren.

Das im Juli 2001 verabschiedete Sozialgesetzbuch IX sieht für diese Situation zwei Hilfen vor, die für Personen mit Epilepsie besonders wichtig sind - die Kraftfahrzeughilfe nach §33 Abs. 8 Nr.1 SGB IX und die Arbeitsassistenz nach §33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX sowie § 102 Nr. 4 SGB IX.

Der Weg zur Arbeit - Hilfen nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung.

Nach der Verordnung zur Kraftfahrzeughilfe kann ein Zuschuss für die Beförderung des Behinderten geleistet werden, wenn er ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.

In diesem Falle wird die Hilfe dann gewährt, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Schwere der Behinderung und/oder der Länge der Fahrzeit nicht zumutbar ist, z. B. wenn aufgrund der Anfallsfrequenz zu erwarten ist, dass während der Fahrt infolge eines Anfalls Hilflosigkeit auftritt oder wenn am Wohnort keine öffentlichen Verkehrsmittel, mit denen der Arbeitsplatz in angemessener Zeit erreicht werden kann zur Verfügung stehen. In letzterem Fall wird der Zuschuss u. U. nur für die Beförderung bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels bezahlt.

Vom Behinderten wird ein Eigenanteil entsprechend der Ersparnis durch die Inanspruchnahme des Fahrdienstes verlangt.

Eine Alternative ist ein Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, wenn gewährleistet ist, dass ein Dritter das Fahrzeug für die Person, die behinderungsbedingt nicht fahren und auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, fährt. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Einkommen.

Die Kraftfahrzeughilfe ist eine Hilfe zur beruflichen Eingliederung und wird vom jeweils zuständigen Rehabilitationsträger geleistet. Es gibt keine zeitliche Begrenzung der Hilfe, sofern sie für längere Zeit erforderlich ist. Falls unklar ist, welcher Träger zuständig ist, wird empfohlen, dies bei einer der nach SGB IX eingerichteten Servicestellen (Adresse zu erfahren über das örtliche Arbeitsamt) abklären zu lassen.

Kraftfahrzeughilfe wird in der Regel aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist und gleichzeitig Fahrtauglichkeit nicht besteht, gewährt.

Arbeitsassistenz

"Arbeitsassistenz ist die über gelegentliche Handhabung hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitsausführung in Form einer von ihnen selbst beauftragten persönlichen Arbeitsassistenz im Rahmen der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" (Seidel). Die Leistung setzt voraus, dass die schwerbehinderten Menschen in der Lage sind, den das Beschäftigungsverhältnis prägenden Kernbereich der arbeitsvertraglich/dienstrechtlich geschuldeten Arbeitsaufgaben selbständig zu erledigen.

Arbeitsassistenz ist zu unterscheiden von Hilfen zum Erreichen eines Arbeitsplatzes (s. o. Kraftfahrzeughilfe), Unterstützung am Arbeitsplatz durch Integrationsfachdienste, Beschäftigung in einem Integrationsprojekt und Arbeitsplatzassistenz durch den Arbeitgeber, die ihm gegebenenfalls als aussergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind (nach §102 Absatz 3 Nr. 2b) erstattet wird.

Es ist zu unterscheiden zwischen Arbeitsassistenz zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (§33 Absatz 8 Nr. 3 SGB IX) und Arbeitsassistenz zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes (§ 102 Absatz 4). Arbeitsassistenz zur Erlangung eines Arbeitsplatzes ist eine berufliche Rehabilitationsleistung (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben), die von den jeweils zuständigen Rehabilitationsträgern bis zu drei Jahren gewährt wird. Arbeitsassistenz zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes wird (falls erforderlich zeitlich unbefristet) vom Integrationsamt geleistet.

Mit der Verabschiedung des SGB IX im Jahre 2001wurde ein Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz eingeführt.

Versicherungsrechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsassistenz zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sind Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe bei einem Träger der beruflichen Rehabilitation (Arbeitsamt, Rentenversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung etc.) Voraussetzung für Arbeitsassistenz zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes ist der Schwerbehindertenstatus oder die Gleichstellung nach §2 Absatz 3 SGB IX.

Arbeitsassistenz ist für Menschen mit Epilepsie ohne Fahrerlaubnis von erheblicher Bedeutung, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit gelegentlich mit dem PKW fahren müssen, z. B. Besuch von Kunden. Beispiel: Ein vierzigjähriger leitender Angestellter einer Firma für die Herstellung von Fenstern muss gelegentlich Kunden besuchen. Nachdem er bereits 5 Jahre im Unternehmen beschäftigt ist, erleidet er im Abstand von 3 Monaten jeweils einen großen Anfall. Der Arzt informiert ihn, dass für mindestens 1 Jahr Fahreignung nicht mehr besteht und bestätigt dies gegenüber dem Integrationsamt. Der Betroffene beantragt beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis und gleichzeitig beim Integrationsamt eine Arbeitsassistenz für die gelegentlich notwendigen Fahrten zu Kunden. Ihm wird der Schwerbehindertenstatus zuerkannt (GdB 50) und er erhält vom Integrationsamt ein Budget für die bei Kundenbesuchen anfallenden Taxikosten.

Arbeitsassistenz ist bei Menschen mit Epilepsie, die eine Fahrertätigkeit ausüben, z. B. Arbeit bei einem Paketzustelldienst, nicht möglich, da in diesen Fällen das Fahren berufsprägend ist.

Eine Regelungslücke besteht für Menschen, die einen ersten epileptischen Anfall erlitten haben, bei denen danach für eine gewisse Zeit Fahreignung nicht mehr besteht, da Menschen, die bisher einen einzigen Anfall gehabt haben, in der Regel der Schwerbehindertenstatus nicht zuerkannt wird.

R. Thorbecke (Epilepsiezentrum Bielefeld)

Literaturhinweis: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.
Bergisch Gladbach: Gemeinsamer Beirat für Verkehrsmedizin, Bundesanstalt für Straßenwesen, Referat Öffentlichkeitsarbeit, 2000

Aus: Z Epileptol 16:257 - 258 (2003) Steinkopff Darmstadt